Satzung

 

"Freunde, dass der Mandelzweig
wieder blüht und treibt,
Ist das nicht ein Fingerzeig,
dass die Liebe bleibt. "
*

 
   

    Text Schalom Ben-Chorin; Copyright(c) Hänssler Verlag


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Satzung der Mandelzweig-Stiftung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen
Mandelzweig-Stiftung. Ihr Sitz ist in Bielefeld. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
 

§ 2 (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist gem. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte unbeschränkt körperschaftsteuerliche Körperschaften zur Förderung
1. der Entwicklungshilfe,
2. der Völkerverständigung,
3. der Gesundheitspflege,
4. mildtätiger Zwecke.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung
(4) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
 

§ 3 Vermögen der Stiftung
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt mindestens 50.000,00 EURO; es besteht aus Genossenschaftsanteilen an der Oikocredit/Ökumenische Entwicklungsgenossenschaft mit Sitz in Amersfort/Niederlande, die von deutschen Förderkreisen e.V. verwaltet werden, bzw. aus einem Geldbetrag, der in Genossenschaftsanteilen der Oikocredit anzulegen ist. Dieses Vermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert und unverändert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stiftungswille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht werden. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen können Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer Rücklage bzw. dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
 

§ 4 Erträgnisse
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind vorab zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Stiftung und darüber hinaus zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
 

§ 5 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Teilnahme grundsätzlich ehrenamtlich aus. Im Einzelfall kann der Vorstand zulassen, dass Auslagenersatz gewährt wird.
 

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Seine Mitglieder werden vom Beirat für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Vorstandmitglieder die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
(2) Die Mitglieder der Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Beirat aus einem wichtigen Grunde abgerufen werden bzw. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beirat zurücktreten.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
 

§ 7 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) Entscheidung über die Behandlung der Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen,
c) Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens, sowie über Einnahmen und Ausgaben,
d) Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht an den Beirat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres.
e) Erfüllung der Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, z.B. Anzeigen über die Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes.
(2) Mitglieder des Vorstandes und des Beirats können nicht Angestellte der Stiftung sein.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich sowie gegenüber den Behörden durch mindestens zwei seiner Mitglieder.
(4) Rechtsgeschäfte, die die Stiftung mit mehr als 300,00 EURO im Einzelfall verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Beirats.

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung die seines/r Stellvertreters/in den Ausschlag.
(3) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
(4) Über alle Vorstandsbeschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterschreiben.

§ 9 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Er wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von zwei Jahren eine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig. Der/Die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Nach Ablauf der Amtszeit führen der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter.
(2) Dem Beirat gehören zunächst folgende Personen an:
Die Stifter Annelies Diltschev, Berlin,
Hilde Gansel, Bielefeld,
Irene Hüffmeier, Halle/Saale,
und Renate Schernus, Bielefeld
und Rechtsanwalt Meinhard Hüffmeier, Hannover
(3) Scheidet einer der Beiratsmitglieder durch Rücktritt oder Tod aus und wird dadurch die Mindestanzahl unterschritten, so können die restlichen Beiratsmitglieder mit Zustimmung des Vorstandes ein neues Mitglied wählen. Der Rücktritt ist dem/der Vorsitzenden des Beirats bzw. dem/der Stellvertreter/in schriftlich zu erklären.

§ 10 Aufgaben des Beirats
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
(1) Wahl und Abberufung der Vorstandmitglieder
(2) Beratung des Vorstands
(3) Mitwirkung bei wichtigen Rechtsgeschäften (§ 7 Abs. 4)
(4) Erlass von Richtlinien für die etwaige Vergabe von Stiftungsmitteln
(5) Erlass von Richtlinien für die etwaige Entschädigung von Vorstands- und Beiratsmitgliedern.
(6) Satzungsänderungen.
 

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Beirats
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden die des/der Stellvertreters/in den Ausschlag.
(3) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Beirats erforderlich.
 

§ 12 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Detmold, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium in Nordrhein-Westfalen.
 

§ 13 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Satzungsänderungen
(1) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind ohne wesentliche Veränderung der Verhältnisse unzulässig.
(2) Für Beschlüsse gem. Abs. 1 ist die Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern des Beirats erforderlich; zu Lebzeiten eines/einer der Stifter/Stifterinnen können gegen dessen/deren Stimme Beschlüsse nicht gefasst werden.
(3) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirates einen neuen Stiftungszweckes beschließen. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(4) Sonstige Satzungsänderungen können vom Beirat einstimmig beschlossen werden, jedoch zu Lebzeiten der Stifter /Stifterinnen nicht gegen deren Stimme. Eine Umwandlung oder Verwertung der ursprünglich in die Stiftung eingebrachten Genossenschaftsanteile an der Oikocredit ist jedoch ausgeschlossen. Die Änderungen treten nach Zustimmung der Aufsichtsbehörden in Kraft.
 

§ 14 Anfall des Stiftungsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen,
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Entwicklungshilfe.

 

 

 

 

 

 

 

Ordnungsnummer:  297  
Stiftungsname:  Mandelzweig-Stiftung
Stiftungsaufsicht:  Bezirksregierung Detmold  
Stiftungssitz:  Bielefeld  
 
Kontakt:    
  Bohnenbachweg 15  
  D-33617  
  Bielefeld  
 
Stiftungsart:  Gemeinnützig  
Stiftungstypus:  Allgemein  
Stiftungszweck/e:  öffentliches Gesundheitswesen / Krankenhäuser
Mildtätige Zwecke
Völkerverständigung
Entwicklungshilfe
Anerkennungsdatum: 12.07.2003